Sa

26

Mär

2011

Kleiner Exkurs: Was ist ein P-Konto ?

Liebe blog-Leser.

Die wichtigsten Informationen zu den geltenden Bestimmungen.

 

Ab dem 01.07.2010 hat jeder Bankkunde in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. (P-Konto)

 

Bisher hatten Kontoinhaber bei eine Kontopfändung innerhalb von 14 Tagen bei dem Vollstreckungsgericht die Freigabe bestimmter, geschützter Guthaben beantragen müssen. Mit einem Pfändungsschutzkonto muß bei einer Pfändung nicht mehr die Freigabe einzelner Gutschriften beantragt werden und der Kontoinhaber kann nun – ohne gerichtliche Freigabe – im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen ( EUR 1.028,89 pro Monat) über das Guthaben auf seinem Konto verfügen. Diese Freigrenzen erhöhen sich durch Einreichung von Original-Bescheinigungen über Kindergeld und Unterhalt.

 

Dem Kontoinhaber soll damit die Möglichkeit gegeben werden, seinen regelmäßigen Verpflichtungen ( Miete, Strom etc.) im Rahmen der gesetzlichen Freibeträgen nachzukommen, obwohl das Guthaben auf dem Konto gepfändet ist.

 

Das Konto wird also nicht mehr gesperrt.

 

Es können nur Einzelkonten umgewandelt werden ( keine anderen Kontoformen und auch nicht Gemeinschaftkonten).

 

Der Pfändungsfreibetrag ist an die Person gebunden.

Auf dem P-Konto erhält der Schuldner für sein Guthben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seine Pfändungsfreibetrages (ab 01.07.2011  1.028,89 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen).

Die maßgeblichen Freibeträge werden jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres ( ungerade Jahreszahl ) geprüft. Dei derzeitigen Freibeträge sind:

- 387,22 EURO monatlich für die 1. Person, der Unterhalt gewährt wird.

- 215,73 EURO monatlich für die 2. bis 5. Person, der Unterhalt gewährt wird.

-  0,00 EURO für die sechste und jede weitere Peron, der Unterhalt gewährt wird.

 

Die Umwandlung kann nur durch den Kontoinhaber, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Vormund oder dem Betreuer erfolgen. Eine Vorsorgevollmacht reicht da nicht aus.

 

Ist das Konto noch im Minus, muß innerhalb von 4 Wochen das Konto ausgeglichen werden. Das erfolgt dann meißt durch einen Kreditvertrag mit der Folge, dass die Kreditraten auf den Pfändungsfreibetrag angerechnet werden. Nach der Umwandlung wird das Pfändungsschutzkonto nur noch im Guthaben geführt.

 

NACHTEIL:

 

Die Kreditinstitute werden das Pfändungsschutzkonto der SCHUFA melden !!!!!!!!!!!!!!!

 

Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Bewertung der Zahlungsfähigkeit , sprich auf die Bonität, aber es steht schon wieder etwas mehr über Sie in der SCHUFA.

 

Dies geschieht aber deshalb, damit ein Bankkunde nicht mehrere Pfändungsschutzkonten errichtet, denn die Banken fragen vorher natürlich bei der SCHUFA an.

 

UND

 

Das Pfändungsschutzkonto wird monatlich ca. 10 – 20 EURO an Kontogebühren pro Monat kosten!!

 

UND

 

Die Bescheinigung, die Sie für die Einrichtung des P-Kontos brauchen kostet zusätzlich EUR 30,00.

 

Hier erhalten Sie per YouTube-Video mehr zur Bescheinigung hier klicken

 

Gehen Sie also erstmal zu Ihrer Bank oder Sparkasse und informieren sich vor Ort. Wägen Sie dann genau ab, ob es für Sie persönlich sinnvoll und wirtschaftlich ist, umzuwandeln.

 

Liebe Grüße

 

Ihre

 

Ines Kammerer

 

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Kommentare: 1

  • #1

    Andre (Donnerstag, 24 November 2011 12:30)

    Eine sehr gute Information. Viele haben schon mal das Wort P-Konto gehört, können aber nicht sehr viel damit anfangen. Da sind diese Infos hier immer sehr hilfreich und helfen sicherlich den ein oder anderen dabei, sich für oder gegen solch ein Konto zu entscheiden.

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